Bundesgerichtshof verbietet Keltenkreuz
Bisher war das Keltenkreuz nur im Zusammenhang mit der verbotenen verfassungsfeindlichen “Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit” (VSBD/PdA) verboten.
Der Bundesgerichtshof hat am 14. November 2008 einen Beschluss vom 01. Oktober 2008 veröffentlicht, nach das Keltenkreuz den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) erfüllt, wenn das Symbol isoliert, d. h. ohne konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation öffentlich verwendet wird.
NPD-Blog: Bundesgerichtshof verbietet Keltenkreuz
(Siehe auch der Beschluss des Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss vom 18. März 2008 - 2 St OLG Ss 12/08
Der Mehrdeutigkeit des Keltenkreuzes, das nicht nur in stilisierter Ausgestaltung Emblem der verbotenen VSBD/PdA war, sondern auch als unverfängliches Symbol, insbesondere in kulturhistorischen oder religiösen Zusammenhängen- wenngleich insoweit eher selten als stilisiertes Zeichen - verwendet wird, kann nach Auffassung des Senats nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anwendbarkeit des § 86 a StGB auf Fälle beschränkt wird, in denen das stilisierte Keltenkreuz einen konkreten Bezug zur verbotenen Organisation aufweist. Eine solchermaßen vorgenommene Einengung des Straftatbestands liefe dem weit gespannten Schutzzweck der Norm zuwider und böte insbesondere Anhängern der VSBD/PdA vielfältige Möglichkeiten, das stilisierte Keltenkreuz straflos wieder als Symbol der verbotenen Vereinigung im öffentlichen Leben zu etablieren. Dieser Gefahr kann wirksam nur durch ein generelles Verbot der Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes in der Öffentlichkeit begegnet werden.
Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten allerdings in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur verfassungskonformen Auslegung des § 86 a StGB dann, wenn die äußeren Umstände der Verwendung des Symbols eindeutig ergeben, dass der Schutzzweck des § 86 a StGB nicht tangiert, also das Symbol offenkundig in einem unverfänglichen Zusammenhang gebraucht wird.
Was bedeutet das für Nicht-Neonazis?
Zuerst etwas sehr wichtiges: die Verbot gilt für das stilisierte Keltenkreuz.
Das heißt, niemand muss z. B. seine Fotos vom Irlandurlaub zensieren und auch Kirchen und Friedhöfe sind davon ebenso wenig betroffen, wie keltische bzw. keltisch inspirierte Kunst.
Leider sehr auslegungsbedürftig sind die Ausnahmen vom Verbot des stilisierten Keltenkreuzes. "Offenkundig" unverfänglich bedeutet in der Praxis leider nämlich, dass die "Unverfänglichkeit" auch dem letzten Amtsrichter oder Staatsanwalt einleuchten muss. Das trifft praktisch nur auf den christlich-religiösen Kontext zu. Das Logo eine Celtic-Rock-Band ist leider nicht "offenkundig" unverfänglich; ebenso wenig ist das bei der Verwendung im heidnischen Kontext der Fall.
Der Bundesgerichtshof hat am 14. November 2008 einen Beschluss vom 01. Oktober 2008 veröffentlicht, nach das Keltenkreuz den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) erfüllt, wenn das Symbol isoliert, d. h. ohne konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation öffentlich verwendet wird.
NPD-Blog: Bundesgerichtshof verbietet Keltenkreuz
(Siehe auch der Beschluss des Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss vom 18. März 2008 - 2 St OLG Ss 12/08
Der Mehrdeutigkeit des Keltenkreuzes, das nicht nur in stilisierter Ausgestaltung Emblem der verbotenen VSBD/PdA war, sondern auch als unverfängliches Symbol, insbesondere in kulturhistorischen oder religiösen Zusammenhängen- wenngleich insoweit eher selten als stilisiertes Zeichen - verwendet wird, kann nach Auffassung des Senats nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anwendbarkeit des § 86 a StGB auf Fälle beschränkt wird, in denen das stilisierte Keltenkreuz einen konkreten Bezug zur verbotenen Organisation aufweist. Eine solchermaßen vorgenommene Einengung des Straftatbestands liefe dem weit gespannten Schutzzweck der Norm zuwider und böte insbesondere Anhängern der VSBD/PdA vielfältige Möglichkeiten, das stilisierte Keltenkreuz straflos wieder als Symbol der verbotenen Vereinigung im öffentlichen Leben zu etablieren. Dieser Gefahr kann wirksam nur durch ein generelles Verbot der Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes in der Öffentlichkeit begegnet werden.
Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten allerdings in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur verfassungskonformen Auslegung des § 86 a StGB dann, wenn die äußeren Umstände der Verwendung des Symbols eindeutig ergeben, dass der Schutzzweck des § 86 a StGB nicht tangiert, also das Symbol offenkundig in einem unverfänglichen Zusammenhang gebraucht wird.
Was bedeutet das für Nicht-Neonazis?
Zuerst etwas sehr wichtiges: die Verbot gilt für das stilisierte Keltenkreuz.
Das heißt, niemand muss z. B. seine Fotos vom Irlandurlaub zensieren und auch Kirchen und Friedhöfe sind davon ebenso wenig betroffen, wie keltische bzw. keltisch inspirierte Kunst.
Leider sehr auslegungsbedürftig sind die Ausnahmen vom Verbot des stilisierten Keltenkreuzes. "Offenkundig" unverfänglich bedeutet in der Praxis leider nämlich, dass die "Unverfänglichkeit" auch dem letzten Amtsrichter oder Staatsanwalt einleuchten muss. Das trifft praktisch nur auf den christlich-religiösen Kontext zu. Das Logo eine Celtic-Rock-Band ist leider nicht "offenkundig" unverfänglich; ebenso wenig ist das bei der Verwendung im heidnischen Kontext der Fall.
MMarheinecke - Samstag, 15. November 2008