Gregor Keuschnig - 17. Sep, 15:23

BVerfG

Vorsicht. Das BVerfG hat unter Punkt 130 des (verlinkten) Urteils gesagt:

Auch wenn sich im Bereich der Gefahrenabwehr Prognoseunsicherheiten vielfach nicht gänzlich vermeiden lassen, ist es unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich wie die Besatzung und die Passagiere eines entführten Luftfahrzeugs in einer für sie hoffnungslosen Lage befinden, gegebenenfalls sogar unter Inkaufnahme solcher Unwägbarkeiten vorsätzlich zu töten.

Soweit wird dies immer wieder zitiert. Es heisst aber weiter - direkt im nächsten Satz:

Dabei ist hier nicht zu entscheiden, wie ein gleichwohl vorgenommener Abschuss und eine auf ihn bezogene Anordnung strafrechtlich zu beurteilen wären...

Und dann:

Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist allein entscheidend, dass der Gesetzgeber nicht durch Schaffung einer gesetzlichen Eingriffsbefugnis zu Maßnahmen der in § 14 Abs. 3 LuftSiG geregelten Art gegenüber unbeteiligten, unschuldigen Menschen ermächtigen, solche Maßnahmen nicht auf diese Weise als rechtmäßig qualifizieren und damit erlauben darf.

Das bedeutet: Jung (und/oder Schäuble) dürfen sehr wohl unter Berücksichtigung eventueller strafrechtlicher Verfolgungen den Befehl zum Abschuss geben. Es darf nur nicht als quasi Automatismus in einem Gesetz festgeschrieben werden.

Jung kann also sehr wohl artikulieren, dass er den Befehl zum Abschuss geben würde - müsste sich dann jedoch ggf. einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen.

Wenn Jung und Schäuble jedoch das Grundgesetz entsprechend ändern wollen, also quasi durch die Hintertür diese Erlaubnis gesetzlich verankern wollen (aus begreiflichen Gründen; s.o.), so stellt dies allerdings gemäss dem Urteil des BVerfG ein Verfassungsbruch dar.

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